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Lexikon
der Aquakulturtechnik
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Abwasserabgabengesetz - AbwAG
Neben dem
®
WHG
und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich
weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts wie das
Abwasserabgabengesetz AbwAG, welches als Rahmengesetz wiederum durch
entsprechende landesgesetzliche Regelungen ausgefüllt wird.
Das AbwAG gilt für
®
Direkteinleiter.
Mit dem AbwAG wurde in der Umweltpolitik dem Verursacherprinzip
Rechnung getragen. Die Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum
Ausgleich von Umweltbelastungen werden demjenigen zugerechnet, der sie
verursacht. Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der
Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe.
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich
nach der Schädlichkeit des eingeleiteten
® Abwassers. Für die Bestimmung
der Schädlichkeit werden die oxydierbaren Stoffe (® CSB),
die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber,
Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und Kupfer die organischen
Halogenverbindungen (® AOX)
sowie die Fischtoxizität des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt.
Die Schädlichkeit wird durch eine Schadeinheit (SE) ausgedrückt. Je
geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch
die Abwasserabgabe.
Für die
Überwachung sind die oberen Wasserbehörden der Länder und die
Bezirksregionen zuständig. Sie erteilen dem Anlagenbetreiber den
wasserrechtlichen Bescheid.
Weiterführende Informationen:
® Vollständiger Text des Abwasserabgabengesetz AbwAG
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