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 Lexikon der Aquakulturtechnik

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Abwasserabgabengesetz - AbwAG

Neben dem ® WHG und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts wie das Abwasserabgabengesetz – AbwAG, welches als Rahmengesetz wiederum durch entsprechende landesgesetzliche Regelungen ausgefüllt wird.
 

Das AbwAG gilt für ® Direkteinleiter. Mit dem AbwAG wurde in der Umweltpolitik dem Verursacherprinzip Rechnung getragen. Die Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbelastungen werden demjenigen zugerechnet, der sie verursacht. Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe.

 

Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten ® Abwassers. Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxydierbaren Stoffe (® CSB), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei und Kupfer die organischen Halogenverbindungen (® AOX) sowie die Fischtoxizität des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt. Die Schädlichkeit wird durch eine „Schadeinheit (SE)“ ausgedrückt. Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe.

 

Für die Überwachung sind die oberen Wasserbehörden der Länder und die Bezirksregionen zuständig. Sie erteilen dem Anlagenbetreiber den wasserrechtlichen Bescheid.

Weiterführende Informationen:

® Vollständiger Text des Abwasserabgabengesetz – AbwAG 

 

 

 
 




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